Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung im Rahmen einer Abendveranstaltung sind nicht abziehbare Betriebsausgaben. Ein Golfturnier stellt einen "ähnlichen Zweck" i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dar.[1] Anders beurteilte der BFH Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Golfturnierreihe (20 Veranstaltungen) mit freier Teilnahmemöglichkeit für jeden Interessenten, zu deren Finanzierung sich ein Brauereibetrieb gegenüber seinen Geschäftspartnern (hier Vereine bzw. Gastronomiebetriebe) im Rahmen von Bierliefervereinbarungen vertraglich verpflichtet hatte.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge