Die Anschaffung und Pflege von Haustieren im Privatvermögen zählt grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur für den Jagdhund des Forstbeamten[1] und Wachhund eines Sicherheitsbeamten[2] gemacht, u. U. auch der Hund eines Hausmeisters, dagegen für den Wachhund einer Landärztin abgelehnt.[3] Das Pferd eines Reitlehrers ist indessen Arbeitsmittel. Auch Aufwendungen eines Diensthundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund sind in vollem Umfang Werbungskosten.[4]

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