Kosten für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz (PPLA) fallen unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn eine nicht gewerbliche Fliegerei ohne die Absicht, Gewinne aus dem Flugbetrieb zu erzielen, betrieben wird.

Die PPLA dient vornehmlich dazu, dem Inhaber der Lizenz das Führen und das Bedienen von kleineren Privatflugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr zu ermöglichen, und wird daher üblicherweise vom Inhaber nicht erwerbswirtschaftlich genutzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie es zugleich einem in anderen Belangen unternehmerisch tätig werdenden Steuerpflichtigen ermöglicht, schneller zu seinen geschäftlichen Terminen gelangen zu können, da der Erwerb der Flugerlaubnis typischerweise eben doch für private Zwecke (nämlich als Hobby) erfolgt.[1]

Das gilt auch für die Ausbildungskosten zum Hubschrauberpiloten, um hiermit "Anti-Frost-Flüge" über eigenen Weihnachtsbaumkulturen durchzuführen.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge