Auf den Arbeitgeber kommen nicht nur die Kosten für die Arbeitnehmer (Abfindungen, Aufwandserstattungen, Zuschüsse) zu, sondern zudem die sonstigen Kosten der betrieblichen Umstrukturierung. Die sonstigen Kosten können ggf. auch den Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter zuzurechnen sein.

Für die Restrukturierungskosten muss das Unternehmen Rückstellungen bilden. Diese haben den Sinn und Zweck, Aufwendungen dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, in dem sie entstanden bzw. verursacht worden sind. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz.

Die gesamten Kosten sind sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz auf der Passivseite in einer Rückstellung auszuweisen (Restrukturierungsrückstellung). Handelsrechtlich ist die Bildung einer Aufwandsrückstellung nicht zulässig.[1]

Jedoch müssen die Kosten, die bis zum Abschlussstichtag entstanden oder deren Entstehung so gut wie feststehen, in eine Rückstellung eingestellt werden.

 
Achtung

Für die Bildung einer Rückstellung müssen Voraussetzungen vorliegen

Bei Rückstellungen handelt es sich um einen Werteverzehr, der, wirtschaftlich betrachtet, dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzurechnen ist. Es handelt sich um Verpflichtungen bzw. Verluste, die am Bilanzstichtag bestehen, aber noch keine konkrete Verbindlichkeit sind, weil

  • ihr Bestehen noch ungewiss ist,
  • die Höhe der Verpflichtung nicht genau feststeht,
  • der Zeitpunkt und die Fälligkeit noch nicht bekannt sind.

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