Die Restrukturierungsrückstellung muss im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung gebildet werden, d. h., wenn die Verpflichtung aus dem Sozialplan gegenüber den Arbeitnehmern bekannt wird. Bei einem Sozialplan[1] ist dies ist der Fall, sobald der Betriebsrat über die zum Stichtag bereits beschlossenen Maßnahmen vor der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses unterrichtet wird. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist die Unterrichtung des Betriebsrats jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung in der Handelsbilanz.

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