OFD Frankfurt, Verfügung v. 25.7.2011, S 7174 A - 1 - St 112
Bezug: |
FinMin Hessen, Erlass vom 9.1.2002, S 7174 A – 2 – II A 4a |
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BMF-Schreiben vom 25.9.2002 |
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FinMin Hessen, Erlass vom 23.1.2006, S 7174 A – 002 – II 5a |
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FinMin Hessen, Erlass vom 16.5.2011, S 7174 A – 002 – II 51 |
1. Grundsätzliches zur Steuerbefreiung von Rettungsdienstleistungen
Im Rahmen des Rettungsdienstes werden verschiedene Dienstleistungen erbracht, die in der Vergangenheit überwiegend als steuerfrei behandelt wurden. Eine Steuerbefreiung dieser Rettungsdienstleistungen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer Steuerbefreiungsvorschrift komplett erfüllt sind. Rettungsdienstleistungen können demnach nach § 4 Nr. 14, § 4 Nr. 16 Buchst. c, § 4 Nr. 17 Buchst. b oder § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreit sein.
Da die Regelung des Rettungsdienstes in die Kompetenz der Länder fällt, ergeben sich durch die unterschiedlichen Rettungsdienstgesetze Abweichungen in der Gestaltung des Rettungsdienstes von Bundesland zu Bundesland.
2. Rettungsdienstsystem in Hessen
2.1 Gesetzliche Grundlage und Aufgabe des Rettungsdienstes
In Hessen ist der Rettungsdienst ab 1.3.1999 auf der Grundlage des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) vom 24.11.1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – GVBl – 1998 I S. 499) in der ab dem 1.1.2011 bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung vom 16.12.2010 (GVBl 2010 I S. 646) geregelt. Zuvor war das HRDG in der Fassung vom 5.4.1993 (GVBl 1993 I S. 268) anzuwenden.
Der Rettungsdienst unterteilt sich dabei in den Bereich der Notfallversorgung (§ 3 Abs. 2 HRDG) und den Bereich des Krankentransports (§ 3 Abs. 3 HRDG), wobei diese Aufgaben grundsätzlich in organisatorischer Einheit durchzuführen sind (§ 4 HRDG).
Nach dem HRDG sind Träger der Notfallversorgung das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte. Während die Luftrettung Angelegenheit des Landes ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 HRDG), obliegt die Durchführung der bodengebundenen Notfallversorgung einschließlich der Berg- und Wasserrettung den Landkreisen und kreisfreien Städten als Selbstverwaltungsangelegenheit (§ 5 Abs. 1 HRDG).
Diese sollen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 und Abs. 4 HRDG Dritter bedienen. Dabei sollen die auf Landesebene im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen bzw. sonstigen Organisationen, soweit sie die allgemeine Anerkennung im Katastrophenschutz besitzen, mit ihren Untergliederungen und Tochtergesellschaften vorrangig berücksichtigt werden.
Wer Leistungen im Bereich des Krankentransports erbringen will, bedarf der Beauftragung. Die Beauftragung erfolgt durch öffentlich rechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt (§ 11 Abs. 1 HRDG).
2.2 Aufbau des Rettungsdienstsystems
Leistungen werden auf Anforderung der Zentralen Leitstellen erbracht. Die Rettungsmittel und das Fachpersonal werden in Rettungswachen einsatzbereit vorgehalten (§ 3 Abs. 8 HRDG).
Die Zentrale Leitstelle hat alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren. Sie hat den bedarfsgerechten Einsatz zu steuern und erteilt die notwendigen Einsatzaufträge. Ihre Aufgaben sind den kreisfreien Städten und den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen (§ 6 Abs. 2 und 3 HRDG).
Die Leitstellen werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit betrieben. Zur Abgeltung der entstehenden Kosten werden vom Land die in § 8 HRDG geregelten Erstattungen geleistet. Für darüber hinausgehende Kosten können nach § 9 HRDG durch die Leistungsträger Gebühren erhoben werden.
Bei dieser Gestaltung werden im Bereich der Zentralen Leitstellen keine umsatzsteuerrechtlich relevanten Tatbestände verwirklicht.
Die Rettungswachen werden von den jeweiligen beauftragten Leistungserbringern besetzt und unterhalten. Hierfür erhalten die Rettungswachen keine vom Träger der Notfallversorgung zu zahlende Vergütung, so dass ein Leistungsaustausch zwischen den Leistungserbringern und den Trägern der Notfallversorgung nicht vorliegt. Es wird lediglich eine vertragliche Vereinbarung (Beauftragung) über die Sicherstellung des Rettungsdienstes abgeschlossen.
Das bestehende Notarztsystem ist u.a. durch das sog. Stations- und Rendezvous-System gekennzeichnet.
Beim Stationssystem sind Notarzt und Rettungsassistent an einem gemeinsamen Standort stationiert. Notarzt und Rettungsassistent werden gemeinsam im Notarztwagen (NAW) zum Einsatzort transportiert.
Verbreiteter ist jedoch das sog. Rendezvous-System mit getrenntem Standort von Rettungswagen (RTW) und Notarzt. Der Notarzt wird hierbei von einem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF – mit Blaulicht und Martinshorn ausgestatteter Pkw) zum Einsatzort gebracht. Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge (RTW und NEF) können verschiedenen Organisationen angehören.
2.3 Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung
Nach § 8 der Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung (GVBl 1999 I S. 487) dürfen die Leistungserbringer für die im Rahmen des Rett...