Führt der im Ausland ansässige Unternehmer im Besteuerungszeitraum nur dem deutschen Reverse-Charge-Verfahren unterliegende Umsätze aus, muss er sich die ihm ggf. aus Eingangsleistungen belastete deutsche Vorsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern vergüten lassen (Vorsteuervergütung).

Der im Ausland ansässige Unternehmer muss im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei einem der für Ausländer zentral zuständigen Finanzämter Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen abgeben, wenn er

  • auch Umsätze getätigt hat, für die er selbst Steuerschuldner ist (z. B. an Nichtunternehmer),
  • selbst als Leistungsempfänger eine Steuer nach § 13b UStG schuldet,
  • eine Steuer nach § 14c UStG schuldet.[1]
[1]

S. Falscher oder unberechtigter Umsatzsteuerausweis in Rechnungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?