(1) Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und deren Emission oder Emittent bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) |
Sie erfüllen eines der Kriterien in Artikel 3 Absatz 2 und sämtliche Kriterien in Artikel 4 Absätze 1 und 2; |
b) |
es liegen angemessene Informationen über sie vor, einschließlich Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, wobei die Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels zu berücksichtigen sind; |
c) |
sie sind frei transferierbar. |
(2) Bei Geldmarktinstrumenten, die unter Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h zweiter und vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG fallen oder von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaats oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von einem Mitgliedstaat noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Folgendes:
a) |
Informationen sowohl über die Emission bzw. das Emissionsprogramm als auch über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments; |
b) |
Aktualisierungen der unter Buchstabe a genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten; |
c) |
eine Prüfung der unter Buchstabe a genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte; |
d) |
verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission bzw. das Emissionsprogramm. |
(3) Bei Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Folgendes:
a) |
Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments; |
b) |
Aktualisierungen der unter Buchstabe a genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten; |
c) |
verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder anderer Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen. |
(4) Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG mit Ausnahme der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.