(1) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG auf liquide Finanzanlagen in Bezug auf abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) ist als Bezugnahme auf Derivate zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) |
Sie beruhen auf einem oder mehreren der folgenden Basiswerte:
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b) |
im Falle von OTC-Derivaten sind die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG genannten Voraussetzungen erfüllt. |
(2) Abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird sind unter anderem Instrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
b) |
sie führen nicht zur Lieferung oder Übertragung, einschließlich in Form von Bargeld, anderer Vermögenswerte als der in Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG genannten; |
c) |
sie erfüllen die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG und in den Absätzen 3 und 4 des vorlegenden Artikels genannten Kriterien für OTC-Derivate; |
(3) Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG ist unter dem angemessenen Zeitwert der Betrag zu verstehen, zu dem ein Vermögenswert in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht bzw. eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte.
(4) Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG ist unter einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung eine Bewertung durch den OGAW entsprechend dem angemessenen Zeitwert im Sinne von Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu verstehen, die sich nicht ausschließlich auf Marktnotierungen des Kontrahenten stützt und folgende Kriterien erfüllt:
(5) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 85/611/EWG auf liquide Finanzanlagen schließt keine Warenderivate ein.
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