(1) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG auf liquide Finanzanlagen in Bezug auf abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) ist als Bezugnahme auf Derivate zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) |
Sie beruhen auf einem oder mehreren der folgenden Basiswerte:
iii) |
Wechselkursen oder Währungen; |
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b) |
im Falle von OTC-Derivaten sind die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG genannten Voraussetzungen erfüllt. |
(2) Abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird sind unter anderem Instrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
a) |
Sie ermöglichen die Übertragung des Kreditrisikos eines Vermögenswertes im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels unabhängig von den sonstigen Risiken, die mit diesem Vermögenswert verbunden sind; |
c) |
sie erfüllen die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG und in den Absätzen 3 und 4 des vorlegenden Artikels genannten Kriterien für OTC-Derivate; |
d) |
ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW und im Falle einer Informationsasymmetrie zwischen dem OGAW und dem Kontrahenten, die dadurch entsteht, dass der Kontrahent auf nicht öffentliche Informationen über die Unternehmen, deren Vermögenswerte von Kreditderivaten zur wertpapiermäßigen Unterlegung genutzt werden, zugreifen kann, durch die internen Kontrollmechanismen des OGAW in angemessener Weise erfasst. |
(3) Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG ist unter dem angemessenen Zeitwert der Betrag zu verstehen, zu dem ein Vermögenswert in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht bzw. eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte.
(4) Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG ist unter einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung eine Bewertung durch den OGAW entsprechend dem angemessenen Zeitwert im Sinne von Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu verstehen, die sich nicht ausschließlich auf Marktnotierungen des Kontrahenten stützt und folgende Kriterien erfüllt:
a) |
Grundlage der Bewertung ist entweder ein verlässlicher aktueller Marktwert des Instruments oder, falls dieser nicht verfügbar ist, ein Preismodell, das auf einer anerkannten adäquaten Methodik beruht; |
b) |
die Bewertung wird durch eine der beiden folgenden Stellen überprüft:
i) |
einen geeigneten vom Kontrahenten des OTC-Derivats unabhängigen Dritten in ausreichender Häufigkeit und einer durch den OGAW nachprüfbaren Weise; |
ii) |
einer von der Vermögensverwaltung unabhängigen und entsprechend ausgerüsteten Stelle innerhalb des OGAW. |
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(5) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 85/611/EWG auf liquide Finanzanlagen schließt keine Warenderivate ein.