(1) Die Kommission wird durch den Beitreibungsausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

 

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

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