(1) Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung, das die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.

 

(2) Die ersuchende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen,

 

a)

wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewandt wird;

 

b)

wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden.

 

(3) Das Beitreibungsersuchen enthält folgende Angaben:

 

a)

Namen, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der betreffenden Person und/oder von Drittbesitzern;

 

b)

Namen, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Behörde;

 

c)

Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel, der in dem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat;

 

d)

Art und Betrag der Forderung, einschließlich Hauptforderung, Zinsen sowie aller sonstigen Geldstrafen, Geldbußen und Kosten in den Währungen der Mitgliedstaaten, in denen die beiden Behörden ihren Sitz haben;

 

e)

Datum des Tages, an dem die ersuchende Behörde und/oder die ersuchte Behörde den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt haben;

 

f)

Datum des Tages, von dem an, und Frist, während der die Beitreibung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgeführt werden kann;

 

g)

alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

Das Beitreibungsersuchen enthält zudem eine Erklärung der ersuchenden Behörde, in der bestätigt wird, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

(4) Die ersuchende Behörde übersendet der ersuchten Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung alle zweckdienlichen Informationen, die sich auf die Sache beziehen, aufgrund deren das Beitreibungsersuchen gestellt wurde.

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