2. |
Der Ausdruck "UNTERNEHMEN" bezeichnet jede Form von Geschäftstätigkeit, die von einer in Artikel 3 Nummer 11 Buchstaben b, c, und d genannten Person ausgeübt wird. |
6. |
Der Ausdruck "BERICHTENDER RECHTSTRÄGER" bezeichnet die GESCHÄFTSEINHEIT, die verpflichtet ist, einen gemäß den Anforderungen des Artikels 8aa Absatz 3 erstellten länderbezogenen Bericht im Staat seiner steuerlichen Ansässigkeit im Namen der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE vorzulegen. Der BERICHTENDE RECHTSTRÄGER kann die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT, die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT oder ein anderer in Abschnitt II Nummer 1 genannter Rechtsträger sein. |
7. |
Der Ausdruck "OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT" bezeichnet eine GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die die folgenden Kriterien erfüllt:
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8. |
Der Ausdruck "VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT" bezeichnet eine GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die von dieser als alleinige Vertreterin der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT benannt wurde, um den länderbezogenen Bericht im Staat der steuerlichen Ansässigkeit dieser GESCHÄFTSEINHEIT im Namen der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE vorzulegen, sofern eine oder mehrere der in Abschnitt II Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Voraussetzungen zutreffen. |
9. |
Der Ausdruck "WIRTSCHAFTSJAHR" bezeichnet einen jährlichen Rechnungslegungszeitraum, für den die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE ihre Abschlüsse erstellt. |
10. |
Der Ausdruck "BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR" bezeichnet das WIRTSCHAFTSJAHR, dessen finanzielle und operative Ergebnisse gemäß Artikel 8aa Absatz 3 im länderbezogenen Bericht aufgeführt werden. |
11. |
Der Ausdruck "QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN" bezeichnet eine Vereinbarung zwischen den bevollmächtigten Vertretern eines EU-Mitgliedstaats und eines Drittlandes, die Vertragsparteien eines INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS sind, über den automatischen Austausch länderbezogener Berichte zwischen den beteiligten Ländern. |
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