A. |
MELDENDES FINANZINSTITUT
1. |
Der Ausdruck "MELDENDES FINANZINSTITUT" bedeutet ein FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt. Der Ausdruck "FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS" bedeutet i) ein in einem Mitgliedstaat ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses Mitgliedstaats befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem Mitgliedstaat ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in diesem Mitgliedstaat befindet. |
2. |
Der Ausdruck "FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATS" bedeutet i) ein in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses TEILNEHMENDEN STAATS befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in diesem TEILNEHMENDEN STAAT befindet. |
3. |
Der Ausdruck "FINANZINSTITUT" bedeutet ein VERWAHRINSTITUT, ein EINLAGENINSTITUT, ein INVESTMENTUNTERNEHMEN oder eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT. |
4. |
Der Ausdruck "VERWAHRINSTITUT" bedeutet einen RECHTSTRÄGER, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines RECHTSTRÄGERS besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren, wenn die dem Verwahren von FINANZVERMÖGEN und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 20 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. |
5. |
Der Ausdruck "EINLAGENINSTITUT" bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der
a) |
im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder |
b) |
E-GELD oder DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN zugunsten seiner Kunden hält. |
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5. |
Der Ausdruck "EINLAGENINSTITUT" bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt. |
6. |
Der Ausdruck "INVESTMENTUNTERNEHMEN" bedeutet einen RECHTSTRÄGER,
a) |
der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden oder in dessen Namen ausübt:
i) |
Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate usw.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte, |
ii) |
individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder |
iii) |
sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter, oder |
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b) |
dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein in Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt. |
Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus, beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit im Sinne von Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Für die Zwecke des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii schließt der Ausdruck "sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter" nicht die Erbringung von Dienstleistungen ein, die TAUSCHGESCHÄFTE für oder im Namen von Kunden bewirken. Der Ausdruck "INVESTMENTUNTERNEHMEN" umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 8 Buchstaben d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt. Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von "Finanzinstitut" in der Richtlinie (EU) 2015/849 vereinbar ist. |
6. |
Der Ausdruck "INVESTMENTUNTERNEHMEN" bedeutet einen RECHTSTRÄGER,
a) |
der gewerblich vorwiegen... |
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