(1) Um eine wirksame Aufsicht zu schaffen und die Beaufsichtigung zu erleichtern, schließen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.

 

(2) Die für die Zulassung des Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Institut ist, zuständigen Behörden können ihre Aufsichtspflicht nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 im Wege einer bilateralen Vereinbarung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens gemäß dieser Richtlinie übernehmen. Die EBA wird über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen auf dem Laufenden gehalten. Sie leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und den Europäischen Bankenausschuss weiter.

 

(3) Handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die gemäß Artikel 21a zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, so werden die Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats geschlossen, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist.

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