(1) Bei der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 konsultiert die zuständige Behörde die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, falls der beabsichtigte Erwerb eines der folgenden Unternehmen betrifft:

 

a)

ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist;

 

b)

ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist;

 

c)

eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt ist, zugelassen ist.

 

(2) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Institut und wird der in Artikel 27a Absatz 2 genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so zeigt die für die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zuständige Behörde der konsolidierenden Aufsichtsbehörde den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn der interessierte Erwerber Teil einer Gruppe ist und die zuständige Behörde nicht mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde identisch ist. Die zuständige Behörde leitet ihre Beurteilung auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu.

Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 21a Absatz 1, so zeigt die für die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn jene zuständige Behörde nicht mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde identisch ist. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet ihre Beurteilung auch dieser zuständigen Behörde zu.

Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Institut und wird der in Artikel 27a Absatz 2 genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten, so bemühen sich die zuständige Behörde und die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die den beabsichtigten Erwerb beurteilen, um eine Koordinierung ihrer Beurteilungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Konsultation der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten maßgeblichen Behörden.

 

(3) Muss die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs von der in Artikel 27a Absatz 3 genannten konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorgenommen werden und ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, identisch, so arbeiten die beiden Behörden in umfassender Abstimmung zusammen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt eine Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs und leitet diese Beurteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist. Die beiden Behörden setzen alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Beurteilung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Diese gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt dem interessierten Erwerber diese gemeinsame Entscheidung mit.

Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beurteilung eine gemeinsame Entscheidung getroffen, so verzichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, auf eine Entscheidung und befasst gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach ihrer Befassung. Die betreffenden Behörden treffen im Einklang mit dem Beschluss der EBA eine gemeinsame Entscheidung.

 

(4) Die zuständigen Behörden tauschen die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich oder relevant sind, unverzüglich untereinander aus. Hierzu teilen die zuständigen Behörden einander alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mit.

Die zuständigen Behörden bemühen sich, ihre Beurteilungen zu koordinieren und sorgen für die Kohärenz ihrer Entscheidungen. Zu diesem Zweck werden in der Entscheidung der für die Beurteilung zuständigen Behörde alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zu...

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