(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, über mindestens zwei Personen vor Ort in dem einschlägigen Mitgliedstaat zu verfügen, die ihre Geschäfte vorbehaltlich einer vorherigen Zulassung durch die zuständigen Behörden tatsächlich leiten. Diese Personen müssen über einen guten Leumund sowie ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern vor, die Artikel 74 und 75, Artikel 76 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 92, 94 und 95 einzuhalten. Die zuständigen Behörden können von Zweigstellen aus Drittländern verlangen, einen lokalen Verwaltungsausschuss einzurichten, der eine angemessene Unternehmensführung der Zweigstelle sicherstellt.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern vor, die Artikel 74, 75, 92, 94 und 95 einzuhalten und die in Artikel 76 Absatz 5 und Artikel 76 Absatz 6 Unterabsätze 1, 2 und 4 vorgesehenen internen Kontrollfunktionen einzurichten.
Die zuständigen Behörden können von der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern abhängig von deren Größe und interner Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten verlangen, gemäß Artikel 76 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 5 einen Leiter der internen Kontrollfunktionen zu ernennen.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan des Unternehmens an der Spitze festzulegen, die alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementvorschriften sowie deren Änderungen abdecken, und angemessene Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Systeme) und Kontrollen einzurichten, um eine ordnungsgemäße Einhaltung der Grundsätze sicherzustellen.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, ihre Auslagerungsvereinbarungen zu überwachen und zu pflegen und sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen.
(6) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern, die Back-to-back-Geschäfte oder gruppeninterne Geschäfte tätigen, vor, angemessene Ressourcen vorzusehen, um ihr Gegenparteiausfallrisiko zu ermitteln und angemessen zu steuern, wenn wesentliche Risiken im Zusammenhang mit von der Zweigstelle aus einem Drittland gebuchten Vermögenswerten auf die Gegenpartei übertragen werden.
(7) Werden kritische oder wichtige Funktionen der Zweigstelle aus einem Drittland gemäß internen Regelungen oder gruppeninternen Vereinbarungen jeglicher Art von dem Unternehmen an der Spitze dieser Zweigstelle wahrgenommen, so werden diese Funktionen im Einklang mit den internen Regelungen oder gruppeninternen Regelungen wahrgenommen. Den für die Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern zuständigen Behörden wird Zugang zu allen Informationen gewährt, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen.
(8) Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass ein unabhängiger Dritter die Umsetzung und die laufende Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen durch die Zweigstelle aus einem Drittland auf regelmäßiger Grundlage bewertet und der zuständigen Behörde einen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorlegt.
(9) Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 10. Januar 2027 unter Berücksichtigung des Artikels 74 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie Leitlinien für die Anwendung der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen auf Zweigstellen aus Drittländern sowie Leitlinien über die Anwendung von Artikel 75 und Artikel 76 Absätze 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie auf Zweigstellen aus Drittländern heraus.