(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen überprüfen, die von Zweigstellen aus Drittländern eingeführt wurden, um den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie und, falls anwendbar, etwaigen zusätzlichen regulatorischen Anforderungen nach nationalem Recht nachzukommen.
(2) Die zuständigen Behörden bewerten auf der Grundlage der im in Absatz 1 aufgeführten Überprüfung, ob die von den Zweigstellen aus Drittländern eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Kapitalausstattung und Liquidität ein solides Management und eine solide Abdeckung ihrer wesentlichen Risiken sowie die Lebensfähigkeit der Zweigstellen aus Drittländern gewährleisten.
(3) Die zuständigen Behörden führen die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannte Überprüfung und Bewertung im Einklang mit dem Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch, auf der Grundlage der nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c veröffentlichten allgemeinen Kriterien und Methoden. Insbesondere legen die zuständigen Behörden den Grad der Häufigkeit und Intensität der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 und Klasse 2 steht und andere relevante Kriterien wie die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Zweigstellen berücksichtigt.
(4) Ergibt sich aufgrund der Überprüfung, insbesondere der Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten einer Zweigstelle aus einem Drittland, für die zuständigen Behörden der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit dieser Zweigstelle aus einem Drittland Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, so meldet die zuständige Behörde dies unverzüglich der EBA und der Behörde, die für die Überwachung der Zweigstelle aus einem Drittland gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zuständig ist. Besteht ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so nehmen die zuständige Behörde und die Behörde, die für die Überwachung der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 zuständig ist, Kontakt mit der EBA auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die zuständige Behörde ergreift gegebenenfalls Maßnahmen im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie, die auch den Entzug der Zulassung der Zweigstelle aus einem Drittland gemäß Artikel 48d Absatz 2 Buchstabe g der vorliegenden Richtlinie umfassen können.
(5) Die zuständige Behörde, die zentralen Meldestellen und die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 die Zweigstelle aus Drittländern beaufsichtigt, arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, die für diese Richtlinie von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren entsprechend dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats beeinträchtigen, in dem sich die zuständige Behörde, die zentrale Meldestelle oder die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 die die Zweigstelle aus Drittländern beaufsichtigt, befindet. Die EBA kann die zuständigen Behörden und die Behörden, die im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Zweigstellen aus Drittländern verantwortlich sind, bei Uneinigkeiten bezüglich der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten gemäß dem vorliegenden Artikel von Amts wegen unterstützen. In einem solchen Fall handelt die EBA im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
(6) Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen Folgendes weiter präzisiert wird:
a) |
die gemeinsamen Verfahren und Methoden für den in diesem Artikel genannten Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und für die Bewertung der Behandlung wesentlicher Risiken; |
b) |
die Mechanismen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den in Absatz 5 genannten Behörden insbesondere im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung; |
c) |
die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in dem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 27b Absatz 2, Artikel 48c Absatz 5 und Artikel 48d Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie zuständig ist. |
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a werden die dort genannten Verfahren und Methoden in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 od...