(1) Die für die Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern und Tochterinstituten derselben Drittlandsgruppe zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen untereinander aus. Die zuständigen Behörden schließen schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 115.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels unterliegen der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern der umfassenden Beaufsichtigung durch ein Aufsichtskollegium gemäß Artikel 116. Für diese Zwecke gelten die folgenden Anforderungen:
a) |
Wurde in Bezug auf die Tochterinstitute einer Drittlandsgruppe ein Aufsichtskollegium eingerichtet, so werden die der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern derselben Gruppe in den Zuständigkeitsbereich dieses Aufsichtskollegiums aufgenommen; |
b) |
hat die Drittlandsgruppe der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern in mehr als einem Mitgliedstaat, aber keine Tochterinstitute in der Union, die unter Artikel 116 fallen, so wird für diese der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern ein Aufsichtskollegium eingerichtet; |
c) |
hat die Drittlandsgruppe der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern in mehr als einem Mitgliedstaat oder mindestens eine der Klasse 1 zugeordnete Zweigstelle aus einem Drittland und ein oder mehrere Tochterinstitute in der Union, das bzw. die nicht unter Artikel 116 fallen, so wird für diese Zweigstellen aus Drittländern und Tochterinstitute ein Aufsichtskollegium eingerichtet. |
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es eine federführende zuständige Behörde gibt, die die gleiche Rolle wie die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 116 wahrnimmt. Die federführende zuständige Behörde ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats mit der im Hinblick auf den Gesamtwert der verbuchten Vermögenswerte größten Zweigstelle aus einem Drittland.
(4) Zusätzlich zu den in Artikel 116 genannten Aufgaben nimmt das die Aufsichtskollegium folgende Aufgaben wahr:
a) |
Erstellung eines Berichts über die Struktur und die Tätigkeiten der Drittlandsgruppe in der Union und jährliche Aktualisierung dieses Berichts; |
b) |
Austausch von Informationen über die Ergebnisse des in Artikel 48n genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung; |
c) |
Bemühungen um eine Angleichung der Anwendung der in Artikel 48o genannten Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse. |
(5) Das Aufsichtskollegium stellt gegebenenfalls eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden von Drittländern sicher.
(6) Die EBA trägt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der im vorliegenden Artikel genannten Aufsichtskollegien bei.
(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
a) |
die Verfahren der Zusammenarbeit und die Entwürfe für Mustervereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 1 und |
b) |
die Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien für die Zwecke der Absätze 2 bis 6. |
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.