(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 64 der vorliegenden Richtlinie und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegen Beschlüsse, die von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage dieser Rechtsakte oder jener Verordnung getroffen wurden, zur Anwendung kommen, und ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Sanktionen und Maßnahmen erforderlich sind. Die Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Gelten die Pflichten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen Beschlüsse, die von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage jener Rechtsakte oder jener Verordnung getroffen wurden, gegen die Mitglieder des Leitungsorgans, die Mitglieder der Geschäftsleitung, die Inhaber von Schlüsselfunktionen, andere Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich, wie in Artikel 92 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie aufgeführt, wesentlich auf das Risikoprofil der Institute auswirkt, und gegen andere natürliche Personen, sofern diese nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen verhängen können.
(3) Die Verhängung von Zwangsgeldern hindert die zuständigen Behörden nicht daran, für denselben Verstoß Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen.
(4) Die zuständigen Behörden müssen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse verfügen. Zu diesen Befugnissen gehören
b) |
die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi, die in einem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, sofern dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist, einschließlich der Befugnis,
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(5) Abweichend von Absatz 1 kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksa...
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