(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 64 der vorliegenden Richtlinie und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegen Beschlüsse, die von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage dieser Rechtsakte oder jener Verordnung getroffen wurden, zur Anwendung kommen, und ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Sanktionen und Maßnahmen erforderlich sind. Die Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

(2) Gelten die Pflichten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen Beschlüsse, die von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage jener Rechtsakte oder jener Verordnung getroffen wurden, gegen die Mitglieder des Leitungsorgans, die Mitglieder der Geschäftsleitung, die Inhaber von Schlüsselfunktionen, andere Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich, wie in Artikel 92 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie aufgeführt, wesentlich auf das Risikoprofil der Institute auswirkt, und gegen andere natürliche Personen, sofern diese nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen verhängen können.

 

(3) Die Verhängung von Zwangsgeldern hindert die zuständigen Behörden nicht daran, für denselben Verstoß Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen.

 

(4) Die zuständigen Behörden müssen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse verfügen. Zu diesen Befugnissen gehören

 

a)

die Befugnis, von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die die zuständigen Behörden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, einschließlich der Informationen, die in regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:

i)

Institute, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

ii)

Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

iii)

gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

iv)

gemischte Holdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

v)

Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv gehören,

vi)

Dritte, auf die die Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv dieses Buchstabens Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleister gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates[1];

 

b)

die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi, die in einem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, sofern dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist, einschließlich der Befugnis,

i)

die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,

ii)

die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,

iii)

von einer Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,

iv)

jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt, und

v)

vorbehaltlich anderer Bedingungen des Unionsrechts alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die eine zuständige Behörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen; ist für eine Inspektion nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so muss diese eingeholt werden.

 

(5) Abweichend von Absatz 1 kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksa...

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