(1) Für variable Vergütungsbestandteile gelten zusätzlich zu Artikel 92 Absatz 2 und unter den dort genannten Bedingungen folgende Grundsätze:
a) |
Bei leistungsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Beurteilung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seines Geschäftsbereichs als auch des Gesamtergebnisses des Instituts zugrunde, und bei der Beurteilung der individuellen Leistung werden finanzielle und nichtfinanzielle Kriterien berücksichtigt, einschließlich des Umgangs mit den Risiken gemäß Artikel 76 Absatz 2; |
a) |
Bei leistungsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses des Instituts zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle und nicht-finanzielle Kriterien berücksichtigt; |
c) |
die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit schränkt die Fähigkeit des Instituts zur Verstärkung seiner Eigenmittelausstattung nicht ein; |
g) |
die Institute legen für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Gesamtvergütung angemessene Werte fest, wobei folgende Grundsätze gelten:
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