(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für die folgenden Situationen vor:
a) |
Versäumnis unter Missachtung der Artikel 5 bzw. 7, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren; |
b) |
Versäumnis unter Missachtung des Artikels 25, der zuständigen Behörde seine Absicht zu melden, eine finanzielle Gruppenunterstützung zu gewähren; |
c) |
Versäumnis unter Missachtung des Artikels 11, alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitzustellen; |
d) |
Versäumnis der Geschäftsleitung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d unter Missachtung des Artikels 81 Absatz 1, die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausfällt oder auszufallen droht. |
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zu den Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens folgende Möglichkeiten gehören:
a) |
öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen Personen, Institute, Finanzinstitute, Unionsmutterunternehmen oder sonstigen juristischen Personen und der Art des Verstoßes; |
b) |
eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat; |
c) |
vorübergehendes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans oder höheren Managements des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d Aufgaben wahrzunehmen; |
f) |
Geldbußen in maximal zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt. |
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