(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Abwicklungsbehörde, die aufgrund einer nach den Artikeln 15 und 16 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens nach Anhörung der zuständigen Behörde zu der Feststellung gelangt, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, dem betreffenden Unternehmen, der zuständigen Behörde und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, ihre Feststellung schriftlich mitteilt.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Abwicklungsbehörde, die aufgrund einer nach den Artikeln 15 und 16 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts nach Anhörung der zuständigen Behörde zu der Feststellung gelangt, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Instituts entgegenstehen, dem betroffenen Institut, der zuständigen Behörde und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, ihre Feststellung schriftlich mitteilt.
(2) Die Anforderung an die Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Abwicklungsplänen und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 13 Absatz 4 eine gemeinsame Entscheidung über die Gruppenabwicklungspläne zu treffen, wird im Anschluss an die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse, die der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen, von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels akzeptiert oder gemäß Absatz 4 dieses Artikels beschlossen worden sind.
(3) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 schlägt das Unternehmen der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen vor, mit denen die in der Mitteilung genannten wesentlichen Hindernisse abgebaut bzw. beseitigt werden sollen.
Das Unternehmen schlägt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer nach Absatz 1 dieses Artikels erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
a) |
das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 45c und 45d der vorliegenden Richtlinie – sofern nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie berechnet – betrachtet wird; oder |
Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Unterabsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung.
Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob die gemäß Unterabsatz 1 und 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, das infrage stehende wesentliche Hindernis effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.
(3) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 schlägt das Institut der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen vor, mit denen die in der Mitteilung genannten wesentlichen Hindernisse abgebaut bzw. beseitigt werden sollen. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.
(4) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die infrage stehenden Hindernisse durch die von einem Unternehmen gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht effektiv abgebaut bzw. beseitigt werden, verlangt sie entweder direkt oder indirekt über die zuständige Behörde, dass das Unternehmen alternative Maßnahmen trifft, mit denen sich das Ziel erreichen lässt, und teilt diese Maßnahmen dem Unternehmen schriftlich mit; das Unternehmen legt binnen eines Monats einen Plan zur Durchführung der Maßnahmen vor.
Bei der Ermittlung alternativer Maßnahmen weist die Abwicklungsbehörde nach, dass die von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen das Abwicklungshindernis nicht beseitigen könnten und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung der Abwicklungshindernisse verhältnismäßig sind. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt die Bedrohung, die diese Abwicklungshindernisse für die Finanzstabilität darstellen und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten.
(4) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einsch...