(1) Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, besteht aus

 

a)

den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

 

b)

jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels eigens im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.

 

(2) Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an ein bedeutendes Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI, besteht aus

 

a)

den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

 

b)

jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde eigens im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in Artikel 45f und Artikel 89 Absatz 2 genannten Bedingungen genügen.

 

(3) Die Abwicklungsbehörde stellt eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b nur,

 

a)

wenn die in Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in Artikel 45c genannten Bedingungen zu erfüllen, und

 

b)

in einem solchen Umfang, dass die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 45c sichergestellt ist.

 

(4)[2] Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, so berechnen die jeweils zuständigen Abwicklungsbehörden den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Betrag für die Zwecke des Artikels 45h Absatz 2

 

a)

für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre;

 

b)

für das Unionsmutterunternehmen, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.

(4) Handelt es sich bei mehr als einem G-SRI-Unternehmen desselben G-SRI um eine Abwicklungseinheit, so berechnen die jeweils zuständigen Abwicklungsbehörden den in Absatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des Artikels 45h Absatz 2

a)

für jede Abwicklungseinheit;

b)

für das Mutterunternehmen in der Union, so als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.

 

(5) Ein Beschluss der Abwicklungsbehörde, gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um jeglichen Änderungen in Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das bedeutende Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI geltende Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen.

[1] Eingefügt durch Richtlinie (EU) 2019/879 mit Wirkung vom 27.06.2019.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2022/2036 mit Wirkung vom 14.11.2022.

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