Die Abwicklungsbehörde kann die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des Artikels 45f teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
e) |
die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung nach Artikel 45e Absatz 3; und |
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