Art. 46 Bewertung des Bail-in-Betrags
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments den Anforderungen des Artikels 36 entsprechend folgenden aggregierten Betrag bewerten:
a) |
gegebenenfalls den Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und |
b) |
gegebenenfalls den Betrag, in dessen Höhe die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines des folgenden Institute wiederherzustellen:
i) |
entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oder |
ii) |
des Brückeninstituts. |
|
(2) Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2006/36/EG oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
Beabsichtigen die Abwicklungsbehörden, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Artikel 42 anzuwenden, wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Zweckgesellschaft berücksichtigt.
(3) Wurde Kapital gemäß den Artikeln 59 bis 62 herabgeschrieben und das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 angewandt und wird festgestellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Artikel 36 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung nach Artikel 36 Absatz 10 über die Anforderungen hinausgeht, können Aufwertungsmechanismen angewandt werden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.
(4) Die Abwicklungsbehörden legen Regelungen fest und behalten sie bei, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.
Art. 47 Behandlung der Anteilseigner bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments nach Artikel 43 Absatz 2 oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten nach Artikel 59 in Bezug auf die Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel eine oder beide der folgenden Maßnahmen treffen:
a) |
Löschung der bestehenden Anteile oder anderer Eigentumstitel oder Übertragung auf am Bail-in beteiligte Gläubiger |
b) |
sofern das in Abwicklung befindliche Institut gemäß der Bewertung nach Artikel 36 einen positiven Nettowert aufweist, Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlung
i) |
der relevanten Kapitalinstrumente, die vom Institut aufgrund der Befugnis nach Artikel 59 Absatz 2 ausgegeben wurden, oder |
ii) |
bail-in-fähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut gemäß der Befugnis nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe f ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel. |
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Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe b wird die Umwandlung zu einer Umwandlungsquote durchgeführt, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden ebenfalls in Bezug auf Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel angewandt, wenn die betreffenden Anteile oder anderen Eigentumstitel unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden:
a) |
im Rahmen einer Umwandlung von Schuldtiteln in Anteile oder andere Eigentumstitel gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldtitel bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde, wonach das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist; |
b) |
im Rahmen der Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals nach Artikel 60. |
(3) Bei der Überlegung, welche Maßnahme gemäß Absatz 1 zu treffen ist, berücksich...