(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person oder bestellten Personen innerhalb eines Monats, nachdem das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angewandt worden ist, einen Reorganisationsplan erstellt, der die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt, und ihn an die Abwicklungsbehörde weiterleitet. Sind die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen anwendbar, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass dieser Plan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Kommission gemäß den Beihilfevorschriften vorlegen muss, vereinbar ist.
(2) Wird das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a auf zwei oder mehr Unternehmen einer Gruppe angewandt, muss der Reorganisationsplan vom Unionsmutterinstitut erstellt werden, im Einklang mit den Verfahren der Artikel 7 und 8 sämtliche Institute der Gruppe abdecken und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt werden. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet den Plan an andere zuständige Abwicklungsbehörden und die EBA weiter.
(3) Unter besonderen Umständen und wenn dies für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Frist nach Absatz 1 um bis zu zwei Monate nach Anwendung des Bail-in-Instruments verlängern.
Sofern der Reorganisationsplan nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen anzuzeigen ist, kann die Abwicklungsbehörde die in Absatz 1 festgelegte Frist um bis zu zwei Monate ab Beginn der Anwendung des Bail-in-Instruments oder auf die in dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegte Frist verlängern, je nach dem, welche Frist zuerst abläuft.
(4) In einem Reorganisationsplan werden Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen müssen sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen stützen, unter denen das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d tätig sein wird.
Der Reorganisationsplan trägt unter anderem dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung und es werden darin Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall aufgezeigt, einschließlich einer Kombination aus Situationen, anhand deren die größten Anfälligkeiten des Instituts ausgemacht werden können. Die Annahmen werden mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten verglichen.
(5) Ein Reorganisationsplan umfasst mindestens
a) |
eine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme, aufgrund deren das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben; |
b) |
eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellen sollen; |
c) |
einen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen. |
(6) Zu den Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellen sollen, kann Folgendes gehören:
b) |
die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts, |
c) |
die Aufgabe von Verlustgeschäften; |
d) |
die Umstrukturierung bestehender Tätigkeiten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können; |
e) |
die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen. |
(7) Die jeweilige Abwicklungsbehörde bewertet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d bei Durchführung des Plans wiederhergestellt wird. Die Bewertung wird im Benehmen mit der zuständigen Behörde vorgenommen.
Die Abwicklungsbehörde genehmigt den Plan, wenn sie und die zuständige Behörde sich davon überzeugt haben, dass der Plan dieses Ziel erreichen kann.
(8) Ist die Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der zuständigen Behörde nicht davon überzeugt, dass der Plan das Ziel nach Absatz 7 erreichen kann, teilt sie dem Leitungsorgan oder der nach Artikel 72 Absatz 1 bestellten Person bzw. den bestellten Personen ihre Bedenken mit der Aufforderung mit, den Plan so zu ändern, dass ihre Bedenken berücksichtigt werden.
(9) Das Leitungsorgan oder die ...