(1) Die Mitgliedstaaten gewähren unter den nachstehend festgelegten Bedingungen bei der vorübergehenden Einfuhr von Straßenkraftfahrzeugen — einschließlich ihrer Anhänger —, von Wohnwagen, Wassersportfahrzeugen, Sportflugzeugen, Fahrrädern und Reitpferden aus einem Mitgliedstaat eine Befreiung von

  • Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben,
  • den im Anhang aufgeführten Steuern.
 

(2) Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt ferner für die normalen Ersatzteile, das normale Zubehör und die normalen Ausrüstungen, die mit den Verkehrsmitteln eingeführt werden.

 

(3) Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge.

 

(4)

 

a)

Nicht unter diese Richtlinie fällt die vorübergehende Einfuhr von Personenfahrzeugen, Wohnwagen, Wassersportfahrzeugen, Sportflugzeugen und Fahrrädern zur privaten Nutzung, die nicht zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben oder eingeführt wurden und/oder bei deren Ausfuhr eine Befreiung oder Erstattung von Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben gewährt wird.

Im Sinne dieser Richtlinie als zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben gelten Verkehrsmittel, die unter den Bedingungen des Artikels 15 Nummer 10 der Richtlinie 77/388/EWG[1] erworben wurden; jedoch können die Mitgliedstaaten solche Verkehrsmittel als nicht diesen Bedingungen entsprechend ansehen, die unter den Bedingungen des dritten Gedankenstrichs der genannten Nummer 10 erworben wurden.

 

b)

Der Rat legt vor dem 31. Dezember 1985 einstimmig auf Vorschlag der Kommission die Gemeinschaftsregeln für die Gewährung der Steuerbefreiung für die unter Buchstabe a) Unterabsatz 1 genannten Vekehrsmittel fest; dabei berücksichtigt er, daß einerseits eine Doppelbesteuerung vermieden, andererseits eine normale und lückenlose Besteuerung der Verkehrsmittel zur privaten Nutzung gewährleistet werden muß.

[1] ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

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