(1) Die Mitgliedstaaten gewähren unter den nachstehend festgelegten Bedingungen bei der vorübergehenden Einfuhr von Straßenkraftfahrzeugen — einschließlich ihrer Anhänger —, von Wohnwagen, Wassersportfahrzeugen, Sportflugzeugen, Fahrrädern und Reitpferden aus einem Mitgliedstaat eine Befreiung von
- Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben,
- den im Anhang aufgeführten Steuern.
(2) Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt ferner für die normalen Ersatzteile, das normale Zubehör und die normalen Ausrüstungen, die mit den Verkehrsmitteln eingeführt werden.
(3) Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge.
(4)
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen