(1) Die Mitgliedstaaten unterwerfen die in ihrem Gebiet ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) dieser Richtlinie.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 sind im Sinne dieser Richtlinie als OGAW diejenigen Organismen anzusehen,
- deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen in Artikel 19 Absatz 1 genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren, und
- deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, daß der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.
(3) Diese Organismen können nach einzelstaatlichem Recht die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds), die Form des Trust ("unit trust") oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben.
Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein "unit trust" als Investmentfonds.
(4) Jedoch unterliegen Investmentgesellschaften, deren Vermögen über Tochtergesellschaften hauptsächlich in anderen Vermögensgegenständen als Wertpapieren angelegt ist, nicht dieser Richtlinie.
(5) Die Mitgliedstaaten untersagen den unter diese Richtlinie fallenden OGAW, sich in einen dieser Richtlinie nicht unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen umzubilden.
(6) Unbeschadet der Vorschriften auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs sowie der Artikel 44 und 45 und des Artikels 52 Absatz 2 darf ein Mitgliedstaat weder die OGAW, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, noch die von ihnen begebenen Anteile anderen Bestimmungen unterwerfen als den in der Richtlinie vorgesehenen, wenn diese OGAW ihre Anteile in seinem Gebiet vertreiben.
(7) Unbeschadet des Absatzes 6 können die Mitgliedstaaten die in ihrem Gebiet ansässigen OGAW strengeren Vorschriften als den in Artikel 4 ff. vorgesehenen sowie zusätzlichen Vorschriften unterwerfen, vorausgesetzt, daß diese Vorschriften allgemein gelten und nicht dieser Richtlinie widersprechen.
(8) Als "Wertpapiere" im Sinne dieser Richtlinie gelten
- Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere ("Aktien"),
- Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel ("Schuldtitel"),
- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieser Richtlinie durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,
mit Ausnahme der in Artikel 21 genannten Techniken und Instrumente.
(9) Als "Geldmarktinstrumente" im Sinne dieser Richtlinie gelten Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.