Die in den Jahresberichten enthaltenen Zahlenangaben sind von einer oder mehreren Personen zu prüfen, die gemäß der Richtlinie 84/253/ EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen[1] gesetzlich zur Abschlußprüfung zugelassen sind. Deren Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen sind in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.

[1] ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 20.

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