DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ausgehend von dem auf der Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2000 erreichten Konsens, dass der Informationsaustausch zu Steuerzwecken auf breitestmöglicher Basis erfolgen sollte, wird die Richtlinie 2003/48/EG des Rates in den Mitgliedstaaten seit dem 1. Juli 2005 mit dem Ziel angewandt, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden können, sodass Verzerrungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar wären, vermieden werden.
(2) Die weltweite Dimension der Herausforderungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung ist auf globaler Ebene und innerhalb der Union im Mittelpunkt des Interesses. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert. Am 22. Mai 2013 hat der Europäische Rat die laufenden Bemühungen im Rahmen der G8, der G20 und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Ausarbeitung eines globalen Standards begrüßt.
(3) Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates sieht einen verpflichtenden automatischen Austausch bestimmter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sieht außerdem die stufenweise Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Arten von Einkünften und Vermögen vor, um grenzüberschreitenden Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu verhindern.
(4) Am 9. Dezember 2014 hat der Rat die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU angenommen, mit der der obligatorische automatische Informationsaustausch im Einklang mit dem globalen Standard, den der OECD-Rat im Juli 2014 veröffentlicht hatte, auf weitere Arten von Einkünften ausgedehnt und ein kohärentes, einheitliches und umfassendes unionsweites Konzept für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten im Binnenmarkt gewährleistet wurde.
(5) Die Richtlinie 2014/107/EU hat allgemein einen weiter gefassten Anwendungsbereich als die Richtlinie 2003/48/EG und sieht vor, dass im Falle einer Überschneidung des Anwendungsbereichs die Richtlinie 2014/107/EU vorrangig gilt. Es gibt nach wie vor einige Fälle, in denen nur die Richtlinie 2003/48/EG gilt. Diese Fälle sind auf geringe konzeptionelle Unterschiede zwischen den beiden Richtlinien und auf verschiedene spezifische Ausnahmeregelungen zurückzuführen. In diesen begrenzten Fällen würde die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG zu einem doppelten Meldestandard innerhalb der Union führen. Die geringen Vorteile, die mit der Beibehaltung eines solchen doppelten Meldesystems verbunden wären, würden durch die anfallenden Kosten zunichte gemacht.
(6) Am 21. März 2014 ersuchte der Europäische Rat den Rat, dafür zu sorgen, dass das einschlägige Unionsrecht vollständig an den neuen einheitlichen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch, der von der OECD entwickelt wurde, angeglichen wird. Im Zuge der Annahme der Richtlinie 2014/107/EU forderte der Rat zudem die Kommission auf, einen Vorschlag zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG vorzulegen und die Aufhebung dieser Richtlinie zeitlich mit dem in der Richtlinie 2014/107/EU festgelegten Anwendungsbeginn zu koordinieren, unter Berücksichtigung der darin für Österreich vorgesehenen Ausnahmeregelung. Daher sollte die Richtlinie 2003/48/EG für Österreich für ein weiteres Jahr gelten. Nach dem Standpunkt des Rates ist die Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG erforderlich, um doppelte Meldepflichten zu vermeiden und Kosten für Steuerbehörden und Wirtschaftsbeteiligte zu sparen.
(7) Gemäß der Richtlinie 2014/48/EU des Rates haben die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um jener Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten haben diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. Mit der Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG müsste die Richtlinie 2014/48/EU nicht mehr umgesetzt werden.
(8) Um die nahtlose Fortsetzung der automatischen Auskunftserteilung über Finanzkonten zu gewährleisten, sollte die Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG ab dem Tag gelten, der auch als Anwendungsbeginn der Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2014/107/EU vorgesehen ist.
(9) Ungeachtet der Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG sollten ...