(1) Jede natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an einem Zahlungsinstitut zu erwerben oder zu erhöhen, mit der Folge, dass der Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Zahlungsinstitut ihr Tochterunternehmen würde, hat diese Absicht den zuständigen Behörden dieses Zahlungsinstituts vorher schriftlich anzuzeigen. Dasselbe gilt für jede natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu veräußern oder ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Zahlungsinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.
(2) Der interessierte Erwerber einer qualifizierten Beteiligung legt der zuständigen Behörde Angaben über den Umfang der geplanten Beteiligung sowie alle relevanten Angaben gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU vor.
(3) Für den Fall, dass sich der Einfluss, der von dem in Absatz 2 genannten interessierten Erwerber ausgeübt wird, voraussichtlich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Zahlungsinstituts auswirkt, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die zuständigen Behörden Einspruch erheben oder andere angemessene Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können in einstweiligen Verfügungen, Sanktionen gegen Direktoren oder die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen oder in der Aussetzung der Ausübung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den Anteilseignern oder Gesellschaftern des betreffenden Zahlungsinstituts gehalten werden, bestehen.
Entsprechende Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung nach diesem Artikel nicht nachkommen.
(4) Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wird, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die Ausübung der entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt wird, die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder diese Stimmen für nichtig erklärt werden können.