(1) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, können der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass Artikel 62 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 3 sowie die Artikel 72, 74, 76, 77, 80, 89 und 90 ganz oder teilweise nicht angewandt werden[1]. Der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister können auch andere als die in Artikel 71 vorgesehenen Fristen vereinbaren.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Artikel 102 keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

 

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher.

 

(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG, anderes einschlägiges Unionsrecht oder mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Maßnahmen im Zusammenhang mit den durch die vorliegende Richtlinie nicht harmonisierten Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/2366, ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 97.

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