(1) In den in den Artikeln 18a bis 24 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit höheren Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten vor.
Bei Zweigstellen von in der Union niedergelassenen Verpflichteten und bei mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindlichen Tochterunternehmen, die ihren Standort Drittländern mit hohem Risiko haben, müssen nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angewandt werden, wenn sich diese Zweigstellen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 halten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten diese Fälle nach einem risikobasierten Ansatz handhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten — soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist — Hintergrund und Zweck aller Transaktionen untersuchen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
i) |
es handelt sich um komplexe Transaktionen; |
ii) |
die Transaktionen sind ungewöhnlich groß; |
iii) |
sie folgen einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster; |
iv) |
sie haben keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck. |
Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, verbessern die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten Hintergrund und Zweck aller komplexen und ungewöhnlich großen Transaktionen und aller ungewöhnlichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, verstärken die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung.
(3) Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten, berücksichtigen sie zumindest die in Anhang III dargelegten Faktoren für ein potenziell höheres Risiko.
(4) Bis zum 26. Juni 2017 geben die Europäischen Aufsichtsbehörden für die zuständigen Behörden und für die Kreditinstitute und Finanzinstitute im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und welche Maßnahmen in Fällen, in denen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind. Ab dem 1. Januar 2020 gibt die EBA, soweit angemessen, solche Leitlinien heraus. Besonders berücksichtigt werden Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, und es werden, soweit angemessen und verhältnismäßig, spezifische Maßnahmen festgelegt.
(5) Bis zum 30 Dezember 2024 gibt die EBA Leitlinien dazu heraus, welche Risikovariablen und Risikofaktoren von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wenn sie in Geschäftsbeziehungen eintreten oder Transaktionen in Kryptowerten tätigen.
(6) Die EBA präzisiert insbesondere, wie die in Anhang III aufgeführten Risikofaktoren von Anbietern von Krypto- Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, unter anderem wenn sie Transaktionen mit nicht unter diese Richtlinie fallenden Personen und Einrichtungen tätigen. Zu diesem Zweck achtet die EBA besonders auf Produkte, Transaktionen und Technologien, die Anonymität begünstigen können, wie privatsphärenfokussierte Wallets (Privacy Wallets), Mixer oder Tumbler.
Bei Ermittlung von Situationen mit erhöhtem Risiko umfassen die in Absatz 5 genannten Leitlinien auch verstärkte Sorgfaltspflichten, deren Anwendung die Verpflichteten zur Minderung dieser Risiken in Betracht ziehen und die auch die Festlegung geeigneter Verfahren zur Feststellung von Ursprung oder Ziel der Kryptowerte umfassen.