(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen austauschen, die für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und bezüglich der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können, selbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs die Art der Vortaten, die damit im Zusammenhang stehen können, nicht feststeht, und unabhängig von der Art dieser Vortaten.
Im Ersuchen sind die relevanten Tatsachen, Hintergrundinformationen, Gründe für das Ersuchen und die beabsichtigte Verwendung der verlangten Informationen anzugeben. Wenn die zentralen Meldestellen dies vereinbaren, können unterschiedliche Austauschmechanismen zur Anwendung kommen, insbesondere was den Austausch über das FIU.net oder seinen Nachfolger betrifft.
Geht bei einer zentralen Meldestelle eine Meldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ein, die einen anderen Mitgliedstaat betrifft, so leitet sie diese Meldung umgehend an die zentrale Meldestelle des betreffenden Mitgliedstaats weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ersuchte zentrale Meldestelle bei Beantwortung eines Auskunftsersuchens, das eine andere zentrale Meldestelle gemäß Absatz 1 an sie gerichtet hat, dazu verpflichtet ist, sämtliche verfügbaren Befugnisse zu nutzen, die sie normalerweise im Inland zur Entgegennahme und Auswertung von Informationen nutzen würde. Die zentrale Meldestelle, an die das Ersuchen gerichtet ist, erteilt zeitnah Antwort.
Wenn eine zentrale Meldestelle zusätzliche Informationen von einem in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Verpflichteten, der in einem anderen Mitgliedstaats eingetragen ist, einholen möchte, ist das Ersuchen an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete niedergelassen ist. Diese zentrale Meldestelle holt die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 ein und leitet die Antworten umgehend weiter.
(3) Eine zentrale Meldestelle kann den Informationsaustausch nur in Ausnahmefällen verweigern, wenn der Austausch im Widerspruch zu den Grundprinzipien ihres nationalen Rechts stehen könnte. Diese Ausnahmefälle müssen so spezifiziert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen des freien Informationsaustauschs zu Analysezwecken kommen kann.