(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4 und entsprechend Artikel 13g Absatz 8, dass die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, vollständig online durchgeführt werden kann, ohne dass der Antragsteller persönlich vor einer Behörde oder Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit Aspekten der Bearbeitung der Anträge auf Eintragung von Zweigniederlassungen betraut ist, erscheinen muss.
(2) Die Mitgliedstaaten legen detaillierte Regelungen für die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen fest, einschließlich der Regelungen für die einer zuständigen Behörde vorzulegenden Urkunden und Informationen. Im Rahmen dieser Regelungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Online-Eintragung durch die Übermittlung von Informationen oder Urkunden in elektronischer Form, einschließlich elektronischer Kopien der in Artikel 16a Absatz 4 genannten Urkunden und Informationen oder durch die Verwendung der Informationen oder Urkunden, die bereits an ein Register übermittelt wurden, abgewickelt werden kann.
(3) Die in Absatz 2 genannten Regelungen umfassen mindestens Folgendes:
a) |
das Verfahren zur Gewährleistung der erforderlichen Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Antragssteller und ihrer Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft; |
b) |
die Mittel zur Überprüfung der Identität der Personen, die die Zweigniederlassung eintragen, oder ihrer Vertreter; |
c) |
die Verpflichtung der Antragsteller, die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Vertrauensdienste zu nutzen. |
(4) Die in Absatz 2 genannten Vorschriften können zudem folgende Verfahren umfassen:
a) |
Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Zwecks der Zweigniederlassung; |
b) |
Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Namens der Zweigniederlassung; |
c) |
Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zur Eintragung der Zweigniederlassung eingereichten Urkunden und Informationen; |
d) |
Verfahren für die Einführung der Rolle eines Notars oder jeder anderen im Rahmen der nationalen Bestimmungen an dem Verfahren zur Eintragung der Zweigniederlassung beteiligten Person oder Stelle. |
(5) Die Mitgliedstaaten können bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die Informationen zur Gesellschaft über das System der Registervernetzung überprüfen.
Die Mitgliedstaaten knüpfen die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen nicht an die Bedingung des Erhalts einer Lizenz oder einer Genehmigung vor der Eintragung der Zweigniederlassung, sofern eine solche Bedingung nicht für die in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Kontrolle bestimmter Tätigkeiten unverzichtbar ist.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Online-Eintragung einer Zweigniederlassung innerhalb eines Zeitraums von zehn Arbeitstagen ab dem Abschluss aller Formalitäten, einschließlich des Erhalts aller erforderlichen Urkunden und Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht durch eine Behörde, Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Eintragung einer Zweigniederlassung betraut ist, abgeschlossen wird.
Kann eine Zweigniederlassung nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen eingetragen werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung unterrichtet wird.
(7) Nach der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurde, unterrichtet das Register des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, den Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft eingetragen wurde, über das System der Registervernetzung von der Eintragung der Zweigniederlassung. Der Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, bestätigt den Eingang einer solchen Mitteilung und verzeichnet die Informationen unverzüglich in seinem Register.