Die Pflicht zur Offenlegung nach Artikel 36 erstreckt sich mindestens auf folgende Urkunden und Angaben:
a) |
die Anschrift der Zweigniederlassung; |
b) |
die Tätigkeit der Zweigniederlassung; |
c) |
das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt; |
d) |
sofern dieses Recht es vorsieht, das Register, in das die Gesellschaft eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register; |
e) |
den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung sowie jede Änderung dieser Unterlagen; |
g) |
die Firma der Gesellschaft sowie die Firma der Zweigniederlassung, sofern diese nicht mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt; |
j) |
die Unterlagen der Rechnungslegung gemäß Artikel 38; |
k) |
die Aufhebung der Zweigniederlassung. |
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