Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft erstellt einen Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung. Der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung enthält mindestens folgende Angaben:
a) |
Rechtsform und Firma der Gesellschaft im Wegzugsmitgliedstaat und ihren satzungsmäßigen Sitz in jenem Mitgliedstaat; |
b) |
Rechtsform und Firma, die für die umgewandelte Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz in jenem Mitgliedstaat; |
c) |
soweit einschlägig den Errichtungsakt der Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung; |
d) |
den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die grenzüberschreitende Umwandlung; |
f) |
etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen; |
g) |
etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Gesellschaft gewährt werden; |
h) |
ob die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren im Wegzugsmitgliedstaat irgendwelche Förderungen oder Beihilfen erhalten hat; |
i) |
die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach Artikel 86i; |
j) |
die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Beschäftigung; |
k) |
gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäß Artikel 86l die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der umgewandelten Gesellschaft geregelt werden. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen