(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die Gesellschafter einer Gesellschaft, die gegen die Zustimmung zu dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung gestimmt haben, berechtigt sind, ihre Anteile unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu veräußern.
Die Mitgliedstaaten können das Recht nach Unterabsatz 1 auch anderen Gesellschaftern der Gesellschaft einräumen.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die ausdrückliche Ablehnung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung, die Absicht der Gesellschafter, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, oder beides, spätestens in der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h angemessen dokumentiert wird. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Widerspruch zur Niederschrift bezüglich des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung als ordnungsgemäße Dokumentation einer negativen Stimmabgabe gilt.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Frist fest, innerhalb derer die in Absatz 1 genannten Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft ihre Entscheidung erklären müssen, das Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben. Diese Frist darf einen Monat nach der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft eine elektronische Adresse für den Eingang dieser Erklärung in elektronischer Form zur Verfügung stellt.
(3) Die Mitgliedstaaten legen ferner die Frist für die Zahlung der in dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung festgelegten Barabfindung fest. Diese Frist darf nicht später als zwei Monate nach dem Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung gemäß Artikel 86q ablaufen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, aber der Auffassung sind, dass die von der Gesellschaft angebotene Barabfindung nicht angemessen ist, berechtigt sind, bei der nach nationalem Recht beauftragten zuständigen Behörde oder Stelle eine zusätzliche Barabfindung zu beantragen.
Die Mitgliedstaaten setzen eine Frist für den Antrag auf zusätzliche Barabfindung fest. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die endgültige Entscheidung, durch die eine zusätzliche Barabfindung zuerkannt wird, für alle Gesellschafter gültig ist, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile gemäß Absatz 2 auszuüben.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 das Recht des Wegzugsmitgliedstaats maßgebend ist und dass die ausschließliche Zuständigkeit zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Rechten im Wegzugsmitgliedstaat liegt.