(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung nachweisen kann, Zugang zu folgenden Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen hat, die in den in Artikel 10 genannten vernetzten Zentralregistern gespeichert sind, ohne Inkenntnissetzung der betroffenen juristischen Person oder Rechtsvereinbarung:
a) |
der Name des wirtschaftlichen Eigentümers, |
b) |
der Monat und das Jahr der Geburt des wirtschaftlichen Eigentümers, |
c) |
Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlichen Eigentümers, |
d) |
bei wirtschaftlichen Eigentümern juristischer Personen Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, |
e) |
bei wirtschaftlichen Eigentümern von Express-Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen die Art des wirtschaftlichen Interesses. |
Über die in Unterabsatz 1 genannten Angaben hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannte natürliche oder juristische Person auch Zugang zu historischen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung hat, einschließlich von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, die in den vergangenen fünf Jahren aufgelöst wurden oder aufgehört haben zu bestehen, sowie einer Beschreibung der Kontroll- oder Eigentümerstruktur.
Der Zugang gemäß diesem Absatz wird auf elektronischem Wege gewährt. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, auch in anderen Formaten auf die Angaben zugreifen können, wenn sie nicht in der Lage sind, elektronische Mittel zu nutzen.
(2) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen haben ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben:
a) |
Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder einer anderen Form der Meinungsäußerung in den Medien tätig sind, die mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, |
b) |
Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftler, die mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, |
c) |
natürliche oder juristische Personen, die voraussichtlich eine Transaktion mit einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung eingehen und jegliche Verbindung zwischen einer solchen Transaktion und der Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung verhindern wollen, |
d) |
Unternehmen, die in Drittländern Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Bezug auf eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen müssen, um in Bezug auf einen Kunden oder einen potenziellen Kunden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesen Drittländern zu erfüllen, |
e) |
Gegenparteien der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungzuständigen Behörden der Union in Drittländern, sofern sie nachweisen können, dass sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben in Bezug auf eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung benötigen, um ihre Aufgaben im Rahmen der Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dieser Drittländer wahrzunehmen, |
f) |
die für die Umsetzung von Titel I Kapitel II und III der Richtlinie (EU) 2017/1132 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Behörden, die für die Registrierung von Unternehmen in dem Register gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie zuständig sind, und die Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß Titel II der genannten Richtlinie für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuständig sind, |
g) |
von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 angegebene Programmbehörden für Begünstigte von Unionsmitteln, |
h) |
Behörden, die die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 durchführen, in Bezug auf Begünstigte im Rahmen der Fazilität, |
i) |
Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren in Bezug auf die Bieter und Wirtschaftsteilnehmer, die den Zuschlag im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten, |
j) |
Anbieter von Produkten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, soweit Produkte, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Angaben entwickelt wurden oder diese Angaben enthalten, nur Kunden zur Verfügung gestellt werden, bei denen es sich um Verp... |