(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, im Falle des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Zustimmung zu dieser Transaktion auszusetzen oder zu verweigern.
Für den Fall, dass die Notwendigkeit, die Zustimmung auszusetzen oder zu verweigern, auf der Grundlage einer Verdachtsmeldung nach Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 festgestellt wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung dem Verpflichteten innerhalb der in Artikel 71 jener Verordnung genannten Frist auferlegt wird. Beruht die Notwendigkeit, eine Transaktion auszusetzen, auf den analytischen Arbeiten der zentralen Meldestelle, unabhängig davon, ob der Verpflichtete eine vorherige Meldung vorgenommen hat, so wird die Aussetzung von der zentralen Meldestelle so bald wie möglich auferlegt.
Die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion wird von der zentralen Meldestelle auferlegt, um die Geldbeträge zu sichern, ihre Analysen, einschließlich der Analyse der Transaktion, durchzuführen, zu bewerten, ob sich der Verdacht bestätigt, und sofern zutreffend die Ergebnisse der Analysen an die jeweils zuständigen Behörden weiterzugeben, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.
Die Mitgliedstaaten legen den Zeitraum der Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung für die Zwecke der analytischen Arbeiten der zentralen Meldestellen fest, der zehn Arbeitstage nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum festlegen, sofern nach nationalem Recht die zentralen Meldestellen die Aufgabe des Aufspürens, der Beschlagnahme, des Einfrierens oder der Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten wahrnehmen. Falls die Mitgliedstaaten einen längeren Zeitraum der Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung festlegen, stellen sie sicher, dass die zentralen Meldestellen ihre Aufgabe vorbehaltlich angemessener im nationalen Recht vorgesehener Garantien wahrnehmen, wie etwa die Möglichkeit, dass die Person, deren Transaktion ausgesetzt wird, diese Aussetzung vor einem Gericht anfechten kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, die Aussetzung oder die Verweigerung der Zustimmung jederzeit aufzuheben, falls die zentrale Meldestelle zu dem Schluss kommt, dass die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung nicht mehr notwendig ist, um die in Unterabsatz 3 genannten Ziele zu erreichen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats eine Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung nach diesem Absatz aufzuerlegen.
(2) Besteht der Verdacht, dass ein Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonto oder eine Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zentrale Meldestelle befugt ist, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung dieses Kontos oder die Geschäftsbeziehung auszusetzen, um so die Geldbeträge zu sichern, ihre Analysen durchzuführen, zu bewerten, ob sich der Verdacht bestätigt, und sofern zutreffend die Ergebnisse der Analysen an die jeweils zuständigen Behörden weiterzugeben, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.
Die Mitgliedstaaten legen den Zeitraum der Aussetzung für die Zwecke der analytischen Arbeiten der zentralen Meldestellen fest, der fünf Arbeitstage nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum festlegen, sofern nach nationalem Recht die zentralen Meldestellen die Aufgabe des Aufspürens, der Beschlagnahme, des Einfrierens oder der Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten wahrnehmen. Falls die Mitgliedstaaten einen längeren Aussetzungszeitraum festlegen, stellen sie sicher, dass die zentralen Meldestellen ihre Aufgabe vorbehaltlich angemessener im nationalen Recht vorgesehener Garantien wahrnehmen, wie etwa die Möglichkeit, dass die Person, deren Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonto oder Geschäftsbeziehung von der Aussetzung betroffen ist, diese Aussetzung vor einem Gericht anfechten kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen befugt sind, die Aussetzung jederzeit aufzuheben, falls sie zu dem Schluss kommen, dass die Aussetzung für die Erreichung der Ziele nach Unterabsatz 1 nicht mehr notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats eine Kontonutzung oder eine Geschäftsbeziehung nach diesem Absatz auszusetzen.
(3) Die Verhängung einer Aussetzung oder die Verweigerung der Zustimmung gemäß diesem Artikel hat keinerlei Haftung der zentralen Meldestelle oder ihrer Direktoren oder Beschäftigten zur Folge.