(1) Beschließen die Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 37 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie Selbstverwaltungseinrichtungen die Beaufsichtigung der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Verpflichteten zu gestatten, so stellen sie sicher, dass die Tätigkeiten dieser Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben der Überwachung durch eine Behörde unterliegen.
(2) Die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, ist dafür zuständig, ein angemessenes und wirksames Aufsichtssystem für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Verpflichteten sicherzustellen, unter anderem durch Folgendes:
a) |
Überprüfung, ob eine Selbstverwaltungseinrichtung, die die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnimmt oder dies beabsichtigt, den Anforderungen nach Absatz 3 des genannten Artikels genügt; |
b) |
Herausgabe von Leitlinien für die Wahrnehmung der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Aufgaben; |
c) |
Gewährleistung, dass Selbstverwaltungseinrichtungen ihre Aufgaben nach Abschnitt 1 dieses Kapitels angemessen und wirksam erfüllen; |
d) |
Überprüfung der von Selbstverwaltungseinrichtungen gewährten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung einer einzelnen aufgezeichneten Risikobewertung gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b; |
e) |
regelmäßige Unterrichtung der Selbstverwaltungseinrichtungen über jede von der AMLA geplante Tätigkeit oder ausgeführte Aufgabe, die für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion relevant ist, und insbesondere die Planung von Peer-Reviews im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2024/1620. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, angemessene Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 übertragen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde mindestens befugt ist,
a) |
alle Informationen zu verlangen, die in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Durchführung von Kontrollen relevant sind, mit Ausnahme in Bezug auf alle Informationen, die von den Verpflichteten gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 eingeholt werden, wenn sie die Rechtslage für ihren Mandanten unter den in Artikel 21 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen beurteilen oder ihn in einem Gerichtsverfahren oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt; dabei ist es unerheblich, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren eingeholt werden; |
b) |
einer Selbstverwaltungseinrichtung Weisungen zu erteilen, um im Falle eines Versäumnisses bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 37 Absatz 1 oder der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 6 des genannten Artikels Abhilfe zu schaffen oder um solche Versäumnisse zu verhindern. |
Erteilt die Behörde einer Selbstverwaltungseinrichtung Weisungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, so berücksichtigt die Behörde dabei alle einschlägigen Leitlinien, die sie oder die AMLA zur Verfügung gestellt hat.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnimmt.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass das Personal der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegt, die den in Artikel 67 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, und dass es mit hohem professionellen Standard arbeitet, auch in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz, und hinsichtlich seiner Integrität hohen Maßstäben genügt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, über Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügt.
(5) Die Mitgliedstaaten können wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen für den Fall vorsehen, dass Selbstverwaltungseinrichtungen Ersuchen, Anweisungen oder sonstigen von der Behörde gemäß Absatz 2 oder 3 getroffenen Maßnahmen nicht nachkommen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, die zuständigen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zeitnah, direkt oder über die zentrale Meldestelle über alle Verstöße in Kenntnis setzt, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufdeckt und die Gegenstand strafrechtlicher Sanktionen sind.
(7) Die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, veröffentlicht einen Jahresbericht, der folgende Informationen enthält:
a) |
die Anzahl und Art der von jeder Selbstverwaltungseinrichtung festgestellten Verstöße und die gegen Verpflichtete verhängten bzw. angewandten Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder Sanktionen; |
b) |
die Anzahl der verdächtigen Transaktionen, die de... |