(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpflichtete für Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 gemäß diesem Abschnitt verantwortlich gemacht werden können.
(2) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen fest, stellen sicher, dass die Aufseher solche Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 oder die Verordnung (EU) 2023/1113 verhängen bzw. anwenden können, und gewährleisten, dass diese durchgesetzt werden. Jede sich daraus ergebende nach diesem Abschnitt verhängte Sanktion oder angewandte Maßnahme muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Geldbuße von dem Aufseher in die Wege geleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsehern verhängten Geldbußen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Juli 2027 diejenigen Maßnahmen nach nationalem Recht mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen haben, sowie unverzüglich alle nachfolgenden Änderungen dieser Vorschriften.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei für juristische Personen geltenden Verpflichtungen im Falle von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 nicht nur gegen die juristische Person, sondern auch gegen die Führungsebene und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, Geldbußen verhängt und verwaltungsrechtliche Maßnahmen angewandt werden können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher, wenn sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zeitnah davon in Kenntnis setzen.
(5) Gemäß dieser Richtlinie und dem nationalen Recht werden Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen auf eine der folgenden Arten angewandt:
a) |
direkt durch die Aufseher; |
b) |
in Zusammenarbeit zwischen den Aufsehern und mit anderen Behörden; |
c) |
unter der Verantwortung der Aufseher durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden; |
d) |
durch einen von den Aufsehern gestellten Antrag bei den zuständigen Justizbehörden. |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der AMLA bis zum 10. Oktober 2027 die Informationen über die Regelungen für die Verhängung von Geldbußen und die Anwendung verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß diesem Absatz mit, gegebenenfalls einschließlich Informationen darüber, ob bestimmte Sanktionen oder Maßnahmen den Rückgriff auf ein bestimmtes Verfahren erfordern.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher bei der Bestimmung der Art und der Höhe der Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Dazu zählen gegebenenfalls:
a) |
die Schwere und Dauer des Verstoßes; |
b) |
die Anzahl der Fälle, wie oft der Verstoß wiederholt wurde; |
c) |
der Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person; |
d) |
die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtumsatzes oder ihrer Jahreseinkünfte; |
e) |
die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen; |
f) |
die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen; |
g) |
die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten; |
h) |
frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person. |
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Verstöße im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1624 oder der Verordnung (EU) 2023/1113 verantwortlich gemacht werden kann, die in ihrem Namen oder zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil einer Einrichtung dieser juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb dieser juristischen Person innehat:
a) |
eine Befugnis zur Vertretung der juristischen Person; |
b) |
eine Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, |
c) |
eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. |
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Personen die Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 oder die Verordnung (EU) 2023/1113 durch eine ihr unte...