(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher in der Lage sind, verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen einen Verpflichteten anzuwenden, wenn sie Folgendes feststellen:
a) |
Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 oder die Verordnung (EU) 2023/1113, entweder in Verbindung mit Geldbußen für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder für sich genommen; |
b) |
Schwachstellen in den internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten, die voraussichtlich zu Verstößen gegen die unter Buchstabe a genannten Anforderungen führen, und wenn verwaltungsrechtliche Maßnahmen das Auftreten solcher Verstöße verhindern oder deren Risiko verringern können; |
c) |
ein nicht angemessenes Verhältnis zwischen den bestehenden internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten einerseits und den Risiken der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung, denen der Verpflichtete ausgesetzt ist, andererseits. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher zu mindestens Folgendem in der Lage sind:
a) |
Abgabe von Empfehlungen; |
b) |
Erteilung einer Anordnung, nach der Verpflichtete die Vorschriften einzuhalten haben, einschließlich hinsichtlich der Umsetzung spezifischer Abhilfemaßnahmen; |
c) |
öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes; |
d) |
Erteilung einer Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat; |
e) |
Einschränkung oder Begrenzung der Geschäftsbereiche, der Tätigkeiten oder des Netzes von Instituten, denen der Verpflichtete angehört, oder Auflage zur Veräußerung von Geschäftszweigen; |
f) |
bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung; |
g) |
Auflage zur Änderung der Leitungsstruktur. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher durch die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen insbesondere in der Lage sind,
a) |
zu verlangen, dass unverzüglich jegliche Daten oder Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Kapitel erforderlich sind, bereitgestellt und jegliche Dokumente übermittelt werden, oder zusätzliche oder häufigere Meldepflichten vorzuschreiben; |
b) |
zu verlangen, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen verstärkt werden; |
c) |
zu verlangen, dass der Verpflichtete eine spezifische Strategie oder spezifische Anforderungen in Bezug auf Kategorien von Mandanten oder einzelne Mandanten, Transaktionen, Tätigkeiten oder Vertriebskanäle mit hohen Risiken anwendet; |
d) |
zu verlangen, dass Maßnahmen umgesetzt werden, um die mit den Tätigkeiten und Produkten des Verpflichteten verbundenen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verringern. |
e) |
ein vorübergehendes Verbot gegen jede Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder gegen jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person zu verhängen, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen. |
(4) Für die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen werden, sofern relevant, verbindliche Fristen für deren Umsetzung gesetzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher die Umsetzung der geforderten Maßnahmen durch den Verpflichteten verfolgen und bewerten.
(5) Die Mitgliedstaaten können Aufsehern die Befugnis erteilen, zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen weitere Arten von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen anzuwenden.