1 Präambel

Die Bundesförderung für "Energieberatung für Wohngebäude (EBW)" trägt zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung bei, um insbesondere den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen deutlich zu senken. Unter dem Stichwort "Efficiency First" hat die Bundesregierung die Steigerung der Energieeffizienz neben dem Ausbau erneuerbarer Energien zur zentralen Säule der Energiewende erklärt. Für 2030 gilt, dass der Gebäudebereich nach dem Klimaschutzgesetz (gemäß Quellprinzip) nur noch 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente emittieren darf.

Zur Gewährleistung, dass die Ziele des Klimaschutzgesetzes erfüllt werden, hat die Bundesregierung mit dem Klimaschutzprogramm 2030 ein Maßnahmenpaket geschaffen. Zu diesem Maßnahmenpaket gehören auch die Beratungsprogramme. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geförderte Energieberatung für Wohngebäude unterstützt Investoren bzw. Eigentümer, Mieter und Pächter bei der Entscheidung, wie die Energieeffizienz eines Wohngebäudes sinnvoll verbessert werden kann. Die bisherigen Evaluationen (2008, 2014, 2019) haben gezeigt, dass das Programm sowohl seine Zielgruppe erreicht als auch seine Programmwirkung stetig verbessert. So wurden beispielsweise laut der Evaluation von 2019 gegenüber der Vorgängerevaluation höhere Endenergieeinsparungen pro Beratung erreicht.

2 Rechtsgrundlagen

  • §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den hierzu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
  • Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen, erfolgt die Gewährung der Förderung als De-minimis- Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen;
  • Bei der Energieberatung im Rahmen dieser Richtlinie handelt es sich um Energieaudits im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz;
  • Die Energieberatung dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz.

Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:

3 Förderziel

Bis zum Jahr 2045 strebt die Bundesregierung einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand an. Genau an dieser Stelle knüpft die Energieberatung für Wohngebäude an. Das Programm deckt den gesamten Wohngebäudebereich, sowohl für private als auch für gewerbliche Zielgruppen, ab. Es ist daher von seiner Wirkung wie auch der strategischen Bedeutung zentral zur Erreichung der deutschen Klimaschutzziele. Gemäß dem Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung von Gebäuden bis 2045 soll die Beratung besonders auf einen erforderlichen Heizungstausch hinwirken und dabei vor allem Heizungen aufzeigen, bei denen der Einsatz von direkt genutzten erneuerbaren Energien möglichst hoch und der von begrenzt verfügbaren fossilen oder biogenen Brennstoffen möglichst gering ist.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Energieberater und den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) stellen sicher, dass am Ende der Energieberatung Maßnahmenempfehlungen stehen, die den bestmöglichen Weg zur energetischen Sanierung und damit zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes aufzeigen.

Darüber hinaus sind gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2012/27/EU die Mitgliedstaaten dazu angehalten, Programme zu entwickeln, um Haushalte durch geeignete Beratungsleistungen für den Nutzen von Audits zu sensibilisieren. Diesem Auftrag kommt die Bundesregierung durch die Energieberatung für Wohngebäude nach.

Im Rahmen dieser Richtlinie soll eine Netto-Endenergieeinsparung pro Beratungsfall von jährlich 8 000 kWh und damit einhergehende CO2-Minderungswirkung erzielt werden.

4 Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist eine umfassende Energieberatung für Wohngebäude.

Dem Antragsteller ist in Form eines iSFP aufzuzeigen,

  • wie ein Wohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert werden kann,

oder

  • wie durch eine umfassende Sanierung ein bundesgefördertes Effizienzhausniveau zu erreichen ist (systemische Sanierung).

Die Anforderungen an den Mindestinhalt des iSFP regelt ein mit dem Richtliniengeber abgestimmtes Merkblatt der Bewilligungsbehörde.

Eine Energieberatung besteht mindestens aus

  • der Datenaufnahme vor Ort,
  • der Erstellung des iSFP,
  • der anschließenden Aushändigung und Erläuterung (auch telefonisch, wenn der Beratungsempfäng...

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