(1) Ermittelt der Staatsanwalt wegen einer Steuerstraftat/Zollstraftat, unterrichtet er das sonst zuständige Finanzamt/Hauptzollamt.

 

(2) Bei der Verfolgung von Straftaten gegen die Zoll- und Verbrauchssteuergesetze und gegen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote kann der Staatsanwalt die Zollfahndungsämter oder ihre Zweigstellen zur Mitwirkung heranziehen. Nach Übersendung des Schlussberichts durch das Zollfahndungsamt richtet der Staatsanwalt Anfragen, die das Besteuerungsverfahren oder das Steuerstrafverfahren betreffen, an das sonst zuständige Hauptzollamt.

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