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Riester-Rente / 1.2 Mittelbare Zulageberechtigung

Dr. Michael Myßen
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Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sieht das Gesetz eine Sonderregelung vor. Gehört nur ein Ehegatte zu einer begünstigten Personengruppe[1], erhält der andere Ehegatte eine sog. abgeleitete oder mittelbare Zulageberechtigung. Die mittelbar begünstigten Ehegatten sind zwar nicht direkt von der Niveauabsenkung in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen, aber es besteht ein indirekter Bezug durch die Minderung einer eventuell anfallenden Hinterbliebenenrente. Dem wird durch die Einräumung einer abgeleiteten Zulageberechtigung Rechnung getragen. Ein eigenständiger Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG steht dem mittelbar Berechtigten jedoch nicht zu.[2] Die von ihm geleisteten Altersvorsorgebeiträge können innerhalb des dem unmittelbar Berechtigten zustehenden Abzugsvolumen nach § 10a EStG berücksichtigt werden. Allerdings sind die vom unmittelbar Berechtigten geleisteten Beiträge vorrangig zu berücksichtigen. Für eingetragene Lebenspartner gelten die entsprechenden Regelungen.

Warum eine unmittelbare Zulageberechtigung nicht besteht, ist unerheblich.[3] Verzichtet z. B. ein Besoldungsempfänger auf die Abgabe der Einwilligung gegenüber seiner zuständigen Stelle, gehört er nicht zu einer begünstigten Personengruppe. Liegen die weiteren Voraussetzungen vor, kann aber eine mittelbare Zulageberechtigung bestehen.[4]

Voraussetzung für das Bestehen einer mittelbaren Zulageberechtigung ist, dass

  • die Ehegatten nicht dauernd getrennt gelebt haben,
  • beide Ehegatten jeweils einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben oder der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte über eine begünstigte betriebliche Altersversorgung (Pensionskasse/Direktversicherung/Pensionsfonds) verfügt und der andere Ehegatte einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat und ...

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