3.1 Grund- und Kinderzulage
Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen. Sie wird in Abhängigkeit von den für das betreffende Beitragsjahr gezahlten Altersvorsorgebeiträgen gewährt. Leistet der unmittelbar Zulageberechtigte nicht den gesamten von ihm geforderten Eigenbeitrag, wird die Zulage entsprechend gekürzt.
3.1.1 Grundzulage
Jeder Zulageberechtigte kann eine Grundzulage beanspruchen. Diese beträgt jährlich 175 EUR. Für Beitragsjahre vor 2018 betrug sie jährlich 154 EUR. Die höhere Zulage wird unabhängig vom Vertragsabschluss des zugrunde liegenden Vertrags gewährt.
Alle Zulageberechtigten, die vor Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine erhöhte Grundzulage (sog. Berufseinsteiger-Bonus). Der Erhöhungsbetrag beläuft sich auf 200 EUR. Ein gesonderter Antrag ist für den Ansatz des Berufseinsteiger-Bonus nicht erforderlich. Die Grundzulage erhöht sich automatisch um 200 EUR, wenn der unter 25 Jahre alte Zulageberechtigte für ein Beitragsjahr erstmals eine Altersvorsorgezulage beantragt. Allerdings wird die erhöhte Grundzulage nur einmal gewährt, auch wenn der Berechtigte in den Folgejahren die altersmäßigen Voraussetzungen weiter erfüllt.
Einmalige Erhöhung der Grundzulage um 200 EUR
Ein 20-jähriger Facharbeiter hat nach Beendigung seiner Berufsausbildung im Jahr 2024 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen.
Er erhält für das Beitragsjahr 2024 eine erhöhte Grundzulage von 375 EUR (175 EUR plus 200 EUR), wenn er die erforderlichen Sparleistungen auf den Altersvorsorgevertrag einzahlt. Da der Berufseinsteiger-Bonus nur einmalig gewährt wird, hat er ab dem Beitragsjahr 2025 Anspruch auf eine Grundzulage von maximal 175 EUR.
Der Berufseinsteiger-Bonus unterliegt als Teil der Grundzulage der Kürzungsregel. Wird der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht erbracht, ist also auch der Berufseinsteiger-Bonus zu kürzen.
Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird neben den vom Zulageberechtigten geleisteten Beiträgen auch der diesem zustehende Zulageanspruch steuermindernd berücksichtigt. Wird der Sonderausgabenabzug angesetzt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Anleger in Höhe des Zulageanspruchs bereits eine Vorauszahlung auf die sich ergebenden Auswirkungen erhalten hat (Hinzurechnungsbetrag). Aus Vereinfachungsgründen bleibt der Berufseinsteiger-Bonus bei der Ermittlung des Sonderausgabenabzugs sowie bei einer eventuellen Hinzurechnung außer Ansatz.
3.1.2 Kinderzulage
Der Zulageberechtigte erhält für jedes Kind eine Kinderzulage, für das ihm gegenüber Kindergeld festgesetzt worden ist. Gegen die Anknüpfung an den Kindergeldbezug bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Bis zum 31.12.2017 stellte der Wortlaut des Gesetzes auf die Kindergeldauszahlung ab. D. h., Anspruch auf die Kinderzulage hatte derjenige, an den das Kindergeld ausgezahlt wurde. Nach Auffassung des BFH ist der bis 2017 relevante Begriff "ausgezahlt" jedoch rechtlich auszulegen. D. h., derjenige, gegenüber dem die Festsetzung erfolgt, ist auch derjenige, gegenüber dem die Auszahlung erfolgt. An wen das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wird, ist nicht maßgeblich. Die Auslegung des Begriffs "ausgezahlt" entspricht somit der bis zum Beitragsjahr 2017 geltenden Verwaltungsauffassung und der ab dem 1.1.2018 geltenden gesetzlichen Formulierung.
Abweichungen zwischen der Festsetzung und der konkreten Auszahlung ergeben sich z. B., wenn das Kind in einem Heim untergebracht ist und das Kindergeld an die Behörde ausgezahlt wird, die den Unterhalt des Kindes trägt (sog. Abzweigung). Ein vergleichbarer Fall liegt vor, wenn das Kindergeld direkt an das Kind ausgezahlt wird, weil die Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen. In all diesen Fällen ist die Kinderzulage – unabhängig von der zum 1.1.2018 vorgenommenen Gesetzesänderung – demjenigen zu gewähren, gegenüber dem die Kindergeldfestsetzung erfolgt ist.
Die Kinderzulage beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind je Beitragsjahr 185 EUR. Für ab 1.1.2008 geborene Kinder erhöht sich die Kinderzulage von 185 EUR auf 300 EUR pro Kind.
Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das der Steuerpflichtige tatsächlich Kindergeld erhält. Ausreichend ist der Kindergeldbezug für einen Monat im Kalenderjahr, um die volle Kinderzulage beanspruchen zu können. Hat der Kindergeldberechtigte keinen Kindergeldantrag gestellt, besteht kein Anspruch auf die Kinderzulage. Die Kinderzulage wird für das betreffende Beitragsjahr auch gewährt, wenn das Kindergeld erst im Folgejahr beantragt wird. Auf den Zeitpunkt der Kindergeldzahlung kommt es insoweit nicht an.
Kindergeld als Voraussetzung für die Kinderzulage
Eine alleinerziehende Mutter, deren Tochter im Dezember 2023 geboren worden ist, hat erst ab dem Kalenderjahr 202...