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Riester-Rente / 3.1.1 Grundzulage

Dr. Michael Myßen
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Jeder Zulageberechtigte kann eine Grundzulage beanspruchen. Diese beträgt seit dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 EUR.

Alle Zulageberechtigten, die vor Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine erhöhte Grundzulage (sog. Berufseinsteiger-Bonus). Der Erhöhungsbetrag beläuft sich auf 200 EUR. Ein gesonderter Antrag ist für den Ansatz des Berufseinsteiger-Bonus nicht erforderlich.[1] Die Grundzulage erhöht sich automatisch um 200 EUR, wenn der unter 25 Jahre alte Zulageberechtigte für ein Beitragsjahr erstmals eine Altersvorsorgezulage beantragt. Allerdings wird die erhöhte Grundzulage nur einmal gewährt, auch wenn der Berechtigte in den Folgejahren die altersmäßigen Voraussetzungen weiter erfüllt.

 
Praxis-Beispiel

Einmalige Erhöhung der Grundzulage um 200 EUR

Ein 20-jähriger Facharbeiter hat nach Beendigung seiner Berufsausbildung im Jahr 2025 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen.

Er erhält für das Beitragsjahr 2025 eine erhöhte Grundzulage von 375 EUR (175 EUR plus 200 EUR), wenn er die erforderlichen Sparleistungen auf den Altersvorsorgevertrag einzahlt. Da der Berufseinsteiger-Bonus nur einmalig gewährt wird, hat er ab dem Beitragsjahr 2026 Anspruch auf eine Grundzulage von maximal 175 EUR.

Der Berufseinsteiger-Bonus unterliegt als Teil der Grundzulage der Kürzungsregel.[2] Wird der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht erbracht, ist also auch der Berufseinsteiger-Bonus zu kürzen.

Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird neben den vom Zulageberechtigten geleisteten Beiträgen auch der diesem zustehende Zulageanspruch steuermindernd berücksichtigt. Wird der Sonderausgabenabzug angesetzt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Anleger in Höhe des Zulageanspruchs bereits eine Vorauszahlung ...

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