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Riester-Rente / 3.2.1 Berechnungsgrundsätze

Dr. Michael Myßen
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Der Zulageberechtigte erhält die ungekürzte Altersvorsorgezulage nur, wenn er einen eigenen Anteil zur Schließung seiner Versorgungslücke leistet. Die insgesamt für die Altersvorsorge aufzubringenden Beträge setzen sich aus den Eigenbeiträgen des Zulageberechtigten und der gewährten Zulage zusammen. Erbringt der Zulageberechtigte nicht den von ihm erwarteten Eigenbeitrag, wird die vom Staat gewährte Zulage in dem entsprechenden Umfang gekürzt. Dies gilt gleichermaßen für die Grund- wie für die Kinderzulage. Zinsen und Erträge, die dem Vertrag gutgeschrieben werden, sind keine zu berücksichtigenden Eigenbeiträge.

Der Mindesteigenbeitrag ermittelt sich wie folgt:

 
4 % der maßgebenden Einnahmen des Vorjahres maximal 2.100 EUR abzüglich der Zulage

Bei Anlegern, die aufgrund der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar zulageberechtigt sind, wird als maßgebende Einnahme auf die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. SGB VI abgestellt. Dies ist nur der Teil des Arbeitsentgelts, der die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Dies ist konsequent, weil auch nur insoweit die erzielten Einnahmen bei der Berechnung der späteren gekürzten Renten berücksichtigt werden. Die Höhe dieser Einnahmen ist somit Grundlage für die durch die Rentenreform verursachte Rentenlücke. Für die Ermittlung der genauen Höhe der anzusetzenden Einnahmen wird auf diejenigen Einnahmen abgestellt, die im Rahmen des sozialrechtlichen Meldeverfahrens den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet werden.[1] Eine eigenständige Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nimmt die ZfA nicht vor.

Ausländische Einkünfte sind bei der Ermittlung des Mindesteigenbeitrags grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Z...

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