Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags von Ehegatten sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Diese ergeben sich aus der Kombination der Art der Förderberechtigung und den Möglichkeiten die Zuordnung der Kinderzulage abweichend vom Kindergeldbezug vornehmen zu können. Entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartner.
3.3.1 Berechnung des Mindesteigenbeitrags bei 2 unmittelbar berechtigten Ehegatten
Gehört jeder der Ehegatten einer begünstigten Personengruppe an, ist für jeden Ehegatten getrennt auf Basis seiner individuellen Situation die Höhe des Mindesteigenbeitrag zu ermitteln. Die Vergleichsberechnung zwischen Sockelbetrag und Mindesteigenbeitrag ist zweimal durchzuführen. Im Hinblick auf die Zuordnung der Kinderzulagen können sich unterschiedliche Ergebnisse ergeben.
Getrennter Mindesteigenbeitrag bei Ehegatten
Herr und Frau S sind verheiratet und haben 3 nach 2007 geborene Kinder, die für Zwecke der Kinderzulage Frau S zugerechnet werden sollen. Herr S erzielte in 2023 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 30.000 EUR, seine Ehefrau als Halbtagsbeschäftigte 12.000 EUR. Beide haben im Jahr 2017 jeweils einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Er zahlt auf seinen Vertrag im Jahr 2024 einen Beitrag von 1.100 EUR, sie 60 EUR.
Die Eheleute S können für 2024 folgende Altersvorsorgezulagen beantragen:
Mindesteigenbeitragsberechnung Herr S:
4 % von 30.000 EUR = |
1.200 EUR |
maximal |
2.100 EUR |
anzusetzen |
1.200 EUR |
./. Grundzulage |
./. 175 EUR |
Mindesteigenbeitrag |
1.075 EUR |
Die Sparleistung des Ehemanns (1.100 EUR) liegt über dem Mindesteigenbeitrag, sodass die Zulage ungekürzt gewährt werden kann.
Mindesteigenbeitragsberechnung Frau S:
4 % von 12.000 EUR = |
480 EUR |
maximal |
2.100 EUR |
anzusetzen |
480 EUR |
./. Grundzulage und 3 × 300 EUR Kinderzulage = |
./. 1.075 EUR |
Zwischenwert |
./. 595 EUR |
Sockelbetrag |
60 EUR |
Mindesteigenbeitrag |
60 EUR |
Die eigene Beitragsleistung der Ehefrau erreicht genau den erforderlichen Mindesteigenbeitrag für die volle Zulage.
Insgesamt kann das Ehepaar S für 2024 Altersvorsorgezulagen von 1.250 EUR (= 2 × Grundzulage von 175 EUR zzgl. 3 × Kinderzulage von 300 EUR) erhalten, denen eine Sparleistung von 1.160 EUR gegenübersteht. Die staatliche Förderquote erreicht 107,8 % der eigenen Beitragszahlungen.
Abwandlung
Im Gegensatz zum Ausgangsfall werden die 3 Kinder der Eheleute dem Vater zugeordnet. Herr S zahlt 130 EUR und Frau S 330 EUR.
Mindesteigenbeitragsberechnung Herr S:
4 % von 30.000 EUR = |
1.200 EUR |
Maximal |
2.100 EUR |
Anzusetzen |
1.200 EUR |
./. Grundzulage und 3 × 300 EUR Kinderzulage = |
./. 1.075 EUR |
Mindesteigenbeitrag |
125 EUR |
Die Sparleistung des Ehemanns (130 EUR) liegt über der erforderlichen Mindestgrenze, sodass die Zulage ungekürzt gewährt werden kann.
Mindesteigenbeitragsberechnung Frau S:
4 % von 12.000 EUR = |
480 EUR |
Maximal |
2.100 EUR |
Anzusetzen |
480 EUR |
./. Grundzulage |
./. 175 EUR |
Zwischenwert |
305 EUR |
Sockelbetrag |
60 EUR |
Mindesteigenbeitrag |
305 EUR |
Die eigene Beitragsleistung der Ehefrau (330 EUR) übersteigt den erforderlichen Mindesteigenbeitrag für die volle Zulage.
Insgesamt kann das Ehepaar S für 2024 Altersvorsorgezulagen von 1.250 EUR (= 2 × Grundzulage von 175 EUR zzgl. 3 × Kinderzulage von 300 EUR) erhalten, denen eine Sparleistung von 460 EUR gegenübersteht. Die staatliche Förderquote erreicht 271,7 % bezogen auf die eigene Beitragszahlung der Eheleute.
3.3.2 Berechnung des Mindesteigenbeitrags bei unmittelbar und mittelbar berechtigten Ehegatten
Für die Frage, ob Ehegatten, von denen einer unmittelbar und der andere mittelbar zulageberechtigt ist, die ungekürzte Altersvorsorgezulage erhalten, ist ausschließlich auf die Altersvorsorgebeiträge abzustellen, die auf den Vertrag des unmittelbar begünstigten Ehegatten eingezahlt wurden.
Hieran hat sich auch durch die Einführung des Mindestbeitrags nichts geändert. Für das Bestehen einer mittelbaren Zulageberechtigung ist die Zahlung eines Mindestbeitrags i. H. v. 60 EUR erforderlich. Dieser muss auf den Vertrag des mittelbar Begünstigten eingezahlt werden. Wird weniger eingezahlt, besteht keine mittelbare Zulageberechtigung für diesen Ehegatten. Ein Anspruch auf die Gewährung der Altersvorsorgezulage besteht für diesen Ehegatten nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob eventuell der unmittelbar begünstigte Ehegatte einen über seinen Mindesteigenbeitrag hinausgehenden Beitrag auf seinen Vertrag eingezahlt hat.
Für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags ist unverändert ausschließlich auf den geförderten unmittelbar begünstigten Ehepartner und die von diesem gezahlten Altersvorsorgebeiträge abzustellen. Seit dem 1.1.2007 zählen nur geförderte Altersvorsorgebeiträge. Bis zum 31.12.2006 war es für die Gewährung der Zulage an den mittelbar Begünstigten nicht erforderlich, dass die vom unmittelbar Begünstigten geleisteten Beiträge auch gefördert wurden.
Beiträge, die der nur mittelbar zulageberechtigte Ehegatte zugunsten seines eigenen Vertrags geleistet hat, bleiben hierbei völlig außer Ansatz. Erhält der unmittelbar begünstigte Ehegatte/Lebenspartner keine Förderung, erhält auch der mittelbar begünstigte Ehegatte/Lebenspartner ke...